Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
  3. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich.
  2. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten, wie zum Beispiel über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

IV. Qualitätsmerkmale, Mengen und Ausführungstoleranzen

  1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei Sonderanfertigungen nicht beanstandet werden, sofern sie 5% nicht über- bzw. unterschreiten.
  2. Güten und Maße des von uns verarbeiteten Materials bestimmen sich, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen. Abweichungen sind im Rahmen der DIN/EN zulässig.
  3. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese für das Vormaterial bei dem Lieferwerk. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber.
  4. Alle Angaben, betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als Durchschnittswerte anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet. 5. Für die physikalischen Eigenschaften und die chemische Beständigkeit unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich eine Eigenschaft zugesichert haben.
  5. Fertigungs- bzw. verfahrensbedingte Toleranzen sind durch hinterlegte Rückstellmuster festgelegt. Die Einhaltung engerer Toleranzen gilt nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und bestätigt worden sind.
  6. Bezüglich der Wiederholgenauigkeit bei Biegeteilen weisen wir darauf hin, dass diese grundsätzlich Materialabhängig sind.

V. Werkzeuge, Schutzrechte

  1. In der Auftragsbestätigung festgelegte Kostenanteile für die Bereitstellung (Beschaffung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung) von Werkzeugen oder Werkzeugteilen trägt der Auftraggeber.
  2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Übernahme der vereinbarten Werkzeugkostenanteile entsteht mit der Auftragsbestätigung. Die Zahlungsverpflichtung entsteht, sobald die Werkzeuge verwendungsbereit sind. Die Werkzeuge bleiben auch nach Bezahlung der Entgelte durch den Auftraggeber in unserem Besitz und Eigentum.
  3. Falls durch anderweitige Verwendung von Werkzeugen durch uns Schutzrechte des Auftraggebers oder Dritter verletzt werden, muss uns das spätestens bei Auftragserteilung schriftlich bekanntgegeben werden. In diesem Fall sind vom Auftraggeber die vollen Kosten für Werkzeugbeschaffung, -unterhalt und normale Verschleißerneuerung zu übernehmen.
  4. Wir verpflichten uns, Werkzeuge deren, Kosten der Auftraggeber anteilig getragen hat, bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Aufträge mit dem Auftraggeber bereitzustellen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des jeweils letzten Auftrages, für dessen Erfüllung das Werkzeug benötigt wird, kein weiterer Auftrag dieser Art zustande kommt.
  5. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, anteilige Werkzeugkosten bei Wiederbeschaffung von Werkzeugen nach natürlichem Verschleiß neu zu übernehmen.
  6. Für Teile, die nach Mustern, Zeichnungen oder Angaben des Auftraggebers angefertigt werden, übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter und stellt uns von jedweden Ansprüchen Dritter frei. Wir sind zu Nachforschungen nicht verpflichtet.

VI. Beanstandungen

  1. Beanstandungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Für Nichtkaufleute bezieht sich die Anzeigepflicht nur auf offensichtliche Mängel.
  2. Werden Fehler bei der Verwendung erkannt, so ist die Verwendung sofort einzustellen. Wir sind sofort zu benachrichtigen.
  3. Bei erheblichen Mängeln gewähren wir einen angemessenen Preisnachlass oder nehmen die Ware zurück, um nach unserer Wahl durch frachtfreien Umtausch oder in bar in Höhe des Warenwertes Ersatz zu leisten. Sollte eine eventuelle Ersatzlieferung wiederum Mängel auf-weisen, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen.
  4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden durch grobes Verschulden unsererseits oder seitens eines Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.
  5. Gegenüber unserem Kunden, der Kaufmann ist, haften wir jedoch in jedem Fall nur für den Ersatz eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens.
  6. Im Falle unseres Verzuges haften wir nur in dem Ziffer 3 dargelegten Umfang.

VII. Abnahmeverpflichtungen

  1. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Entgegennahme der bestellten Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereitsteht. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Zahlungsverpflichtung entsteht jedoch in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der termingemäßen Bereitstellung.
  2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber abzunehmen.
  3. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung auf Einzel- oder Abschlussaufträge gilt als abzurechnendes Geschäft.

VIII. Transportrisiko

  1. Der Versand der Waren erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers.
  2. Mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Werks, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.

IX. Versand und Verpackung

  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl zu überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
  2. Geliehene Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Eingang an uns kostenfrei zurückzusenden.
  3. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der handels- und branchenüblichen Frist von längstens zwei Monaten bei firmeneigenen Verpackungsmitteln bzw. zwei Wochen bei tauschfähigen Verpackungsmitteln zurückgeschickt, sind wir berechtigt, vom jeweiligen Zeitpunkt an angemessene Mietgebühren zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe tauschfähiger Verpackungsmittel sind wir berechtigt, zusätzlich zu den Mietgebühren diese Verpackungsmittel zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.
  4. Generell behalten wir uns das Recht vor, bei Verlust oder nicht rechtzeitiger Rückgabe von leihweise überlassenen Packmitteln dem Auftraggeber den vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen.

X. Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Lieferungen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandtwerden kann.
  3. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.

XI. Lieferungsverpflichtungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu-schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst, bei Transportunternehmen oder bei unseren Vorlieferanten eintreten.
  3. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
  4. Kommt eine Vertragspartei mit Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teiles des Auftrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und angenommene Teillieferungen bezieht.
  5. Bei Nichterfüllung eines Abschlussauftrages seitens des Auftraggebers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu fordern.
  6. Gerät der Auftraggeber nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Ware (gegen Vorkasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abschlussauftrages abzuwarten und für die eventuell verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Der Auftraggeber ist zur Zahlung bei Lieferung der Ware verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies gilt auch, wenn vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart sein sollte.

XII. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
  2. Rechnungen über Lohnaufträge, sowie generell Rechnungen mit einem Nettorechnungswert unter 100,00 Euro sind innerhalb 10 Tagen fällig.
  3. Ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Kontokorrentzinses zu berechnen.

XIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderungen, unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware weiter zu veräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.
  3. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt Bautzen. Dieser Platz gilt ebenfalls als Gerichtsstand. Dies gilt nur für Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die Kaufmann sind.

XV. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers

  1. Soweit diesen Bedingungen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers entgegenstehen, gelten diese nur dann und insoweit, als ihre Anwendbarkeit von unserer Seite ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.

Stand 02/2016